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Kennzeichnungspflichten nach § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) - welche Informationen muss ein Unternehmer bekannt geben?

Kennzeichnungspflichten nach § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) - welche Informationen muss ein Unternehmer bekannt geben?

Verschärfung der Vorschriften durch das neue Unternehmensrecht! Gem. § 14 UGB müssen sämtliche Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind auf allen Geschäftspapieren und Bestellscheinen (auch Email), sowie im In-ternet folgende Angaben machen: - Firma - Rechtsform - Sitz - Firmenbuchnummer und – gericht - unterscheidet sich bei einem eingetragenen Einzelunternehmer die Firma und der Name, ist auch der Vor- und Zuname des Unternehmers anzugeben - bei jeder OG (früher OHG) und KG, die keine natürliche Person als unbe-schränkt haftenden Gesellschafter hat, sind dieselben Angaben auch über den voll haftenden Gesellschafter zu machen (typischer Fall: GmbH & Co KG – Angabe auch für GmbH notwendig) Wenn Sie diese Angaben bei Ihren Geschäftspapieren überprüfen, beachten Sie bitte, dass Gerichtsstandsvereinbarungen und allgemeine Geschäftsbe-dingungen (AGBs) vertraglich vereinbart werden müssen. Das bedeutet, dass diese dem Anbot zugrunde liegen und von Ihrem Kunden (gesondert) unterfertigt werden müssen. Ein erstmaliger Vermerk auf der Rechnung, bzw. die Übermittlung der AGBs gemeinsam mit der Rechnung, ist je-denfalls zu spät. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!