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Können Verkehrssicherungspflichten über behördliche Auflagen hinausgehen?

Können Verkehrssicherungspflichten über behördliche Auflagen hinausgehen?

OGH 15.03.2023, 3 Ob 10/23a

Im gegenständlichen Fall kam die Klägerin beim Betreten des Geschäftslokals der Beklagten zu Sturz und verletzte sich, weil sich die automatische Tür aufgrund einer Fehlfunktion schloss, während sie gerade eintrat. Es musste daher die Frage geklärt werden, ob die Beklagte für den Sturz haftet, obwohl eine Benützungsbewilligung vorlag und die Tür zum Zeitpunkt des Einbaues dem Stand der Technik entsprach.

Der OGH gelangte zusammenfassend zum Schluss, dass sich die Beklagte nicht auf eine einmal erteilten Benützungsbewilligung verlassen darf, sondern sich stets über den aktuellen Stand der Technik zu informieren und den auch nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten hat. Da die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und keine zumutbaren Verbesserungsarbeiten seit dem Einbau der Tür durchgeführt hat, bejahte der OGH eine Haftung.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass die Einhaltung der behördlichen Auflagen eine Haftung nicht ausschließt. Vielmehr ist der nach dem jeweiligen Stand der Technik geltende Mindeststandard stets dann herzustellen, wenn die Vorschriften die Sicherheitsanforderungen verschärfen.