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Ist ein Verfall von Regieforderungen nach 4 Wochen möglich?

Ist ein Verfall von Regieforderungen nach 4 Wochen möglich?

OGH 26.6.2018, 10 Ob 17/18z

Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob nachstehender Passus im Leistungsverzeichnis sittenwidrig ist:

„Regiearbeiten müssen spätestens 4 Wochen nach der Prüfung durch die örtliche Bauaufsicht in Rechnung gestellt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt die Rechnung, es sei denn, dass seitens der örtlichen Bauaufsicht ein schriftliches Einverständnis zur späteren Rechnungsvorlage abgegeben wird.“

Der OGH gelangte in der oben angeführten Entscheidung zusammenfassend zu folgendem Schluss:

Die vertraglichen Verfallsklauseln sind dann als sittenwidrig zu erachten, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Die Geltendmachung des Anspruches ist nach Ansicht des OGH jedoch nicht übermäßig erschwert, wenn die Frist zur Rechnungslegung bei sonstigem Anspruchsverlust – wie im gegenständlichen Fall - der ÖNORM B 2110 entspricht.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, ob im Leistungsverzeichnis oder in den AGB’s Ihres Vertragspartners Verfallsklauseln enthalten sind. Derartige Verfallklauseln können nämlich dazu führen, dass Sie für die von Ihnen erbrachten Leistungen keine Entlohnung bekommen.