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Kann eine Pauschalpreisvereinbarung wegen einem Kalkulationsirrtum angefochten werden?

Kann eine Pauschalpreisvereinbarung wegen einem Kalkulationsirrtum angefochten werden?

OGH 17.8.2023, 5 Ob 205/22s

Gemäß Rsp des OGH sind Kalkulationsirrtümer nur dann beachtlich, wenn die Kalkulation von den Vertragsparteien zum Geschäftsinhalt gemacht wurde. Dies setzt die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und das Einvernehmen darüber voraus, dass das Geschäft auf Basis dieser Kalkulation abgeschlossen wird.

Im vorliegenden Fall basierte der Vertragsabschluss auf Leistungsverzeichnissen des Auftraggebers mit konstruktiven Leistungsbeschreibungen, die sehr detailliert beschriebene Einzelpositionen samt konkreten Mengenangaben enthielten und mit denen der Auftragnehmer unter Anführung der Einheitspreise offen den später vereinbarten Pauschalpreis berechnete. Da die Kalkulation damit zum Geschäftsinhalt gemacht wurde, war der Auftragnehmer nach Ansicht des OGH berechtigt, das Pauschalhonorar „anzupassen“ und Mehrkosten zu begehren.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass zwischen Unternehmern auf die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtum im Vorhinein (im Werkvertrag) verzichtet werden kann, wenn der Irrtum nicht grob fahrlässig veranlasst wurde.