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Wann liegt eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vor?

Wann liegt eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vor?

LVwG Tir, 04.10.2023, LVwG-2023/38/2123-3

Gemäß § 3 Abs 1 TBO dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

Im gegenständlichen Fall konnte der Bauwerber seine Liegenschaft aufgrund einer eingeräumten Dienstbarkeit grundsätzlich befahren. Der Dienstbarkeitsvertrag sah jedoch folgende Einschränkung vor:

„Zu- und Abfahrten von Samstag 13:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr nicht gestattet“

Ausgehend davon hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in der oben angeführten Entscheidung die baurechtliche Genehmigung (zur Bewilligung eines Neubaus) mit der Begründung abgewiesen, dass eine rechtlich gesicherte Verbindung gemäß § 3 Abs 1 TBO nur bei einer zeitlich unbegrenzten Zufahrtsmöglichkeit zum Baugrundstück vorliegt.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass ohne eine zeitlich unbegrenzte Zufahrtsmöglichkeit keine rechtlich gesicherte Verbindung gemäß § 3 Abs 1 TBO vorliegt und folglich keine Baubewilligung erteilt werden darf.