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Abgrenzung bewegliche Sachen - unbewegliche Sachen

Abgrenzung bewegliche Sachen - unbewegliche Sachen

OGH 23.9.2020, 1 Ob 139/20b

Gemäß § 933 ABGB beträgt die Gewährleistungsfrist bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre und bei beweglichen Sachen 2 Jahre. Nach ständiger Judikatur des OGH gelangt beim Werkvertragsrecht die 3-jährige Frist für unbewegliche Sachen stets dann zur Anwendung, wenn nach dem Vertrag eine unbewegliche Sache herzustellen ist, Leistungen an einer unbeweglichen Sache vorzunehmen sind oder wenn eine an sich bewegliche Sache durch die dem Werkunternehmer obliegenden Arbeiten zum unselbständigen Bestandteil einer unbeweglichen Sache wird.

Ist eine bewegliche Sache nach dem Vertrag hingegen dazu bestimmt, durch eine nicht mehr dem Werkunternehmer obliegende Tätigkeit Bestandteil einer unbeweglichen Sache zu werden, soll die feste Verbindung mit dieser also durch den Auftraggeber erfolgen, gelangt die kürzere Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB zur Anwendung.

Im gegenständlichen Fall gelangte der OGH zum Schluss, dass eine auf einer bereits vorhandenen Bodenplatte errichtete Hochregalanlage, deren Verbindung zur Platte nicht nur mit Dübeln und Schrauben, sondern auch durch Verschweißung an einbetonierten Bodenankern erfolgte, als unbewegliche Sache zu qualifizieren ist.  


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass aufgrund der unterschiedlichen Verjährungsfristen die Beurteilung der Frage, ob eine bewegliche oder unbewegliche Sache vorliegt, von zentraler Bedeutung ist.