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Haftet eine GmbH als Dienstgeberin bei einem Arbeitsunfall den Sozialversicherungsträgern?

Haftet eine GmbH als Dienstgeberin bei einem Arbeitsunfall den Sozialversicherungsträgern?

OGH 18.10.2023, 9 ObA 68/23z

Gemäß Rsp des OGH haftet eine GmbH als Dienstgeberin bei einem Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers den Sozialversicherungsträgern für die von ihnen erbrachten Leistungen, wenn der Arbeitsunfall durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Geschäftsführers oder eines Repräsentanten der GmbH verursacht wurde.

Als Repräsentant gilt dabei jeder, der in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die GmbH ausübt. Ist ein Mitarbeiter daher auf den Baustellen als Ansprechpartner vor Ort und sorgt dafür, dass die vom Geschäftsführer erteilten Anordnungen zur Einhaltung der Arbeitnehmervorschriften von den Arbeitern eingehalten werden, ist er als Repräsentant der GmbH anzusehen.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass lediglich Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, nicht als Repräsentanten in Betracht kommen. Ein Polier, der den Austausch von Fensterblechen angeordnet hatte, oder ein Baustellkoordinator wurden daher vom OGH als Repräsentanten betrachtet.