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Darf der Grundstückseigentümer einen Servitutsweg eigenmächtig verlegen?

Darf der Grundstückseigentümer einen Servitutsweg eigenmächtig verlegen?

OGH 24.5.2023, 8 Ob 26/23s

In der oben angeführten Entscheidung gelangte der OGH zusammenfassend zum Schluss, dass der Grundstückseigentümer grundsätzlich berechtigt ist, den Servitutsweg auf seiner Liegenschaft ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten zu verlegen, wenn auch der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit entspricht. Der Dienstbarkeitsberechtigte muss daher nur geringfügige Veränderungen hinnehmen. Die Verlegung darf daher bspw nicht mit einem beträchtlichen Umweg oder einer im Verhältnis zum früheren Weg wesentlich stärkeren Steigung verbunden sein.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass der Dienstbarkeitsberechtigte – im Gegensatz zum Grundstückseigentümer –  nicht zur eigenmächtigen Verlegung des Servitutsweges berechtigt ist, da jede (wenn auch relativ geringfügige) Verlegung des Servitutsweges eine unzulässige Erweiterung der Servitut darstellen würde.