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Wer muss die Kosten von nicht zielführenden Sanierungsarbeiten tragen?

Wer muss die Kosten von nicht zielführenden Sanierungsarbeiten tragen?

OGH 13.10.2011, 6 Ob 217/10w

Im gegenständlichen Fall beauftragte der Kläger den Beklagten unter anderem damit, im bestehenden Keller die hinter einer leicht entfernbaren Abdeckung verlaufende Abflussleitung eines Handwaschbeckens zu erneuern.

Zeitnah nach Abschluss des Bauvorhabens traten feuchte Stellen auf. Da der bauausführende Baumeister sich weigerte Verbesserungsarbeiten durchzuführen, wandte sich der Kläger an einen externen Baumeister. Da dieser Baumeister davon ausging, dass die Feuchtigkeit von außen eintritt, wurden größere Abdichtungsarbeiten an der Außenmauer durchgeführt.

Erst nach dem alle diese Maßnahmen erfolglos durchgeführt worden waren, entdeckte der Kläger die wahre, vom Beklagten zu verantwortende Schadensursache (das neue Abflussrohr war ohne Abdichtung in die Grundleitung gesteckt worden).

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz für die Kosten des Sanierungsversuches an der Außenmauer, sowie den Trockenlegungsaufwand. Der Beklagte wendete ein, dass der Kläger mit der Beauftragung der nicht zielführenden Sanierungsarbeiten gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe und ihm die Fehleinschätzung der von ihm beigezogenen Fachleute zurechenbar sei.

Der OGH kam bei der oben angeführten Entscheidung zusammenfassend zum Schluss, dass das Fehlverhalten des vom Kläger mit der Schadensbeseitigung beauftragten Baumeisters nicht zurechenbar ist und folglich keine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht vorliegt.


Praxistipp

Beachten Sie, dass nach Ansicht des OGH zwischen einem Baumangel und den Aufwendungen des Geschädigten für Sanierungsmaßnahmen, die mangels Erkennens des Mangels als wahre Schadensursache nicht zielführend waren, ein Kausalzusammenhang besteht und daher diese Kosten vom Schädiger grundsätzlich zu tragen sind.