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Muss der Grundstückseigentümer einen Wasserzufluss auf seine Liegenschaft hinnehmen?

Muss der Grundstückseigentümer einen Wasserzufluss auf seine Liegenschaft hinnehmen?

OGH 20.12.2022, 1 Ob 245/22v

In der oben angeführten Entscheidung gelangte der OGH zum Schluss, dass kein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, den natürlichen Wasserabgang zu verhindern, damit das Wasser nicht auf ein hangabwärts gelegenes Grundstück gelangt. Der betroffene Nachbar hat daher den natürlichen Wasserablauf hinzunehmen. Dies auch dann, wenn die Einwirkung durch solches Wasser das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung der betroffenen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt.

Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundes sind daher hinzunehmen, nicht aber Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf dem Nachbargrund führen.

Wird daher der natürliche Wasserabfluss durch eine Baumaßnahme verändert, liegt eine vom Nachbarn nicht zu duldende unmittelbare Zuleitung vor.


Praxistipp:

Beachten Sie daher, dass eine unmittelbare Zuleitung stets nur dann vorliegen kann, wenn die Immission vom Nachbarn durch eine Veränderung der natürlichen Gegebenheiten veranlasst worden ist.