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Wann verjährt der Werklohn- bzw. Honoraranspruch?

Wann verjährt der Werklohn- bzw. Honoraranspruch?

OGH, 17.08.2023, 5 Ob 83/23a

Gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjähren Werklohnforderungen bzw. Honoraransprüche binnen 3 Jahren. Grundsätzlich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zugang der Rechnung an den Auftraggeber zu laufen.

In der oben angeführten Entscheidung hat der OGH aber seine bisherige Rechtsansicht bestätigt und ausgeführt, dass der Beginn der dreijährige Verjährungsfrist durch eine verspätete Rechnungslegung nicht hinausgeschoben werden kann. Ist der Unternehmer bzw. Architekt mit der Rechnungslegung säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass gemäß Punkt 8.3.6.2 ÖNORM B 2110 Schlussrechnungen spätestens 2 Monate nach Erbringung der Leistung dem Auftraggeber vorzulegen sind. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt daher nach Ablauf der 2 Monate zu laufen. Dies unabhängig davon, ob eine Rechnung (verspätet) gelegt wird.