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Gilt eine E-Mail im Spam-Ordner als zugegangen?

Gilt eine E-Mail im Spam-Ordner als zugegangen?

OGH 20.2.2019, 3 Ob 224/18i

Eine per E-Mail übersendete Erklärung gilt gemäß ständiger Rechtsprechung dann als zugegangen, sobald sie vom Empfänger abgerufen werden kann, daher in dessen Mailbox eingelangt und gespeichert ist. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hierbei nicht an.

Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Informationen über das Rücktrittsrecht, die der Immobilienmakler per E-Mail an die vom Interessenten genannte Adresse gesendet hatte, wirksam erfolgt ist, obwohl die E-Mail im Spam-Ordner landete.

Der OGH gelangte hierbei zusammenfassend zum Schluss, dass ein wirksamer Zugang bereits dann vorliegt, wenn die E-Mail im Spam-Ordner des Empfängers gelandet ist.


Praxistipp

Aufgrund dieser Entscheidung des OGH sollten Sie zukünftig auch Ihren Spam-Ordner regelmäßig überprüfen, ob allfällige Mahnschreiben, Mehrkostenanmeldungen etc. darin gelandet sind.