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Gesamtprojekt – Welche Rechte hat der Nachbar?

Gesamtprojekt – Welche Rechte hat der Nachbar?

LVwG Tir, 22.10.2020, LVwG-2020/36/2174-1

Im gegenständlichen Verfahren wurde eine aus mehreren Teilen bestehende Wohnanlage auf zwei Bauplätzen, verbunden durch eine grenzübergreifende Tiefgarage errichtet. Das Grundstück der Nachbarn grenzte an einen Bauplatz direkt an. Von den Grenzen des zweiten Bauplatzes war das Grundstück der Nachbarn mehr als 50 m entfernt.

Es musste daher die Frage geklärt werden, ob den Nachbarn nur hinsichtlich des direkt angrenzenden Bauplatzes, oder auch hinsichtlich des mehr als 50 m entfernten Grundstückes eine Parteistellung zukommt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol gelangte in der oben angeführten Entscheidung hierbei zusammenfassend zum Schluss, dass sich die Parteistellung bei einem Gesamtprojekt nicht auch auf das gesamte Projekt, sondern nur auf jene Bauvorhaben erstreckt, die auf Grundstücken innerhalb der für die Parteistellung normierten Entfernung (§ 33 Abs 2 TBO) beantragt worden sind, sodass den Nachbarn nur für das direkt angrenzende Bauvorhaben und nicht auch für das mehr als 50 m entfernte Grundstück die Parteistellung zuerkannt wurde.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass gemäß § 33 TBO nur jenen Nachbarn eine Parteistellung zukommt,

  • die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  • deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.