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Muss der Werkunternehmer auf die Gefahr des Misslingens des Werkes mehrmals hinweisen?

Muss der Werkunternehmer auf die Gefahr des Misslingens des Werkes mehrmals hinweisen?

9 Ob 64/18d, OGH 30.10.2018

Im gegenständlichen Fall war die beklagte Partei mit der Errichtung einer temporären Baugrubensicherung in Form einer Spritzbetonnagelwand beauftragt. Bereits kurze Zeit nach den ersten Aushubarbeiten kam es bei einem Nachbarhaus durch Risse und Setzungen zu schweren Schäden.

Die beklagte Partei hatte dem Bauherren bereits sieben Monate vor Baubeginn darauf hingewiesen, dass für diese Baugrubenherstellung während der Bauphase eine geotechnische Betreuung unbedingt erforderlich ist. Nach Ansicht des OGH hätte die beklagte Partei den Bauherren jedoch, nachdem sie erkannte, dass der Bauherr die unbedingt erforderlichen geotechnischen Betreuung nicht durchführt, nochmals vor dem Beginn ihrer Arbeiten mit ausreichender Deutlichkeit auf die Folgen einer fehlenden geotechnischen Betreuung hinweisen und allenfalls von ihrer Leistungserbringung Abstand nehmen müssen. Da die Beklagte dieser (neuerlichen) Warnpflicht vor Baubeginn nicht nachgekommen ist, hat der OGH eine Mithaftung der beklagten Partei aufgrund der Verletzung der Prüf- und Warnpflicht ausgesprochen.


Praxistipp:

Da der OGH einen äußerst strengen Maßstab an die Deutlichkeit einer Warnung stellt, sollte in einem Warnschreiben stets auf die „schlimmstmöglichen Folgen“ im Falle der Nichtbefolgung des Warnhinweises hingewiesen werden.