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Wie weit reicht ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss?

Wie weit reicht ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss?

OGH 23.5.2023, 1 Ob 79/23h

Die Reichweite eines vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses ist stets durch Auslegung zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall war im Kaufvertrag über einen privaten Wohnungskauf folgende Klausel enthalten:

„Die Käufer haben den Vertragsgegenstand vor Vertragsunterfertigung eingehend besichtigt und kennen daher dessen Art, Lage und äußere Beschaffenheit. Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes erfolgt im bestehenden tatsächlichen Zustand desselben, ohne Haftung des Verkäufers für einen bestimmten Bau- oder Erhaltungszustand des Objektes oder eine sonstige bestimmte tatsächliche Eigenschaft oder Beschaffenheit der Liegenschaft."

Ausgehend davon gelangte der OGH zum Schluss, dass die Gewährleistung für einen bei der Besichtigung nicht erkennbaren Mangel (hier: Schimmelanfälligkeit des Schrankraums wegen einer Wärmebrücke) aufgrund dieser Klausel nicht ausgeschlossen ist.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass ein umfassender vertraglicher Gewährleistungsausschluss idR dahin auszulegen ist, dass er zwar nicht das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, aber das Fehlen gewöhnlicher Eigenschaften umfasst.