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Strafbarkeit bei fehlender Bauvollendungsanzeige

Strafbarkeit bei fehlender Bauvollendungsanzeige

VwGH 3.5.2023, Ra 2020/06/0198

In der gegenständlichen Entscheidung musste der Verwaltungsgerichtshof die Frage entscheiden, nach welcher Bestimmung ein Eigentümer zu bestrafen ist, der sein Eigentumsobjekt bereits anderen zur Benützung überlassen hatte, obwohl keine Bauvollendungsanzeige erstattet wurde.

Der VwGH gelangte hierbei zusammenfassend zum Schluss, dass die Benützung einer baulichen Anlage, ohne dass eine notwendige Bauvollendungsanzeige erstattet wurde, unzulässig ist und somit nach § 67 Abs 1 lit j Z 21 TBO 2022 strafbar ist. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängte Strafe kann sich bis zu einem Betrag in Höhe von € 36.300,00 belaufen.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass nicht nur die unzulässige Benützung, sondern auch die bloße Nichterstattung einer Bauvollendungsanzeige (ohne Benützung) strafbar ist. Die Geldstrafe kann sich hierbei auf bis zu € 3.600,00 belaufen.